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China und Frankreich schließen den ersten von Yuan abgewickelten LNG-Handel ab und signalisieren damit das Ende der Verwendung des US Dollars für diesen Energiehandel

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Galt nicht einstmals der Rechtsgrundsatz
GLEICHES RECHT FÜR ALLE.!?


Wiki sagt:
„In Deutschland erlangt man die Ehemündigkeit erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Eine Ehe mit einem Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kann aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den gleichen Grundsätzen ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam oder aufhebbar, wenn die Ehemündigkeit ausländischem Recht unterliegt (Art. 13 Abs. 3 EGBGB).

Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung mit einem Minderjährigen zu begründen, ist verboten (
§ 11 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).

Gemäß der bis 21. Juli 2017 geltenden Regelung ermöglichte § 1303 BGB a. F., bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe einzugehen. Voraussetzung dafür war, dass

der andere Verlobte bereits volljährig 
(d. h. mindestens 18 Jahre alt) war und dass
das zuständige Familiengericht eine Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt hatte.

Historisches Rechtsprechungsbeispiel:
Dem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit war nicht stattzugeben, wenn die 16 Jahre alte Schülerin wegen fehlender persönlicher Reife die Tragweite des Heiratsentschlusses nicht erfasste.“ (… )

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Dazu braucht man kein GFK und auch keine Daten,…….das spürt man bereits beim Einkauf, überall !

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